Die EU-Richtlinie 2024/1619 – CRD VI verschärft die Regeln für bestimmte Bankdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat.
CRD VI: Was Privatanleger in Deutschland beachten sollten
Die EU-Richtlinie 2024/1619 – CRD VI verschärft die Regeln für bestimmte Bankdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Für Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland ist die Richtlinie relevant. Sie ist kein allgemeines Verbot des Auslandsbankings, aber sie wird das Auslandsbanking in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Bedingungen erschweren.
Die wichtigsten sachlichen Folgen der CRD-VI-EU-Richtlinie
- Zweigniederlassung als Grundregel: Drittlandbanken müssen grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle in einem EU-Mitgliedstaat unterhalten, wenn sie bestimmte Bankdienstleistungen im Unionsgebiet aufnehmen oder fortführen wollen. Im Mittelpunkt stehen klassische Leistungen wie die Annahme von Einlagen sowie bestimmte Kredit- und weitere Bankgeschäfte nach Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU. Ob und in welchem Maße Drittlandbanken unter diesen Bedingungen zugelassene Zweigstellen gründen, wird sich zeigen.
- Anwendung ab 11. Januar 2027: Die Mitgliedstaaten müssen die einschlägigen Vorschriften ab diesem Datum anwenden. Das betrifft die regulierte Erbringung der genannten Bankdienstleistungen – nicht jede Form einer Auslandsanlage.
- Bestehende Verträge: Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, fallen nach Artikel 21c Absatz 5 grundsätzlich nicht unter die neue Zweigniederlassungsanforderung. Das bedeutet jedoch keinen umfassenden Kündigungsschutz: Eine Bank kann die Geschäftsbeziehung aus eigenen vertraglichen, wirtschaftlichen oder Compliance-Gründen beenden.
- Eigeninitiative des Kunden: Wendet sich ein Kunde ausschließlich aus eigener Initiative an eine Drittlandbank, kann die Zweigniederlassungspflicht für die konkret angefragte Dienstleistung entfallen. Diese Ausnahme ist eng begrenzt. Sie erlaubt nicht automatisch den Vertrieb weiterer, nicht angefragter Produktkategorien.
- Wertpapierdienstleistungen: Reine Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach MiFID II sind grundsätzlich von der Zweigniederlassungsanforderung ausgenommen. Das ist für Depotkunden wichtig. Die Ausnahme beseitigt allerdings weder Geldwäscheprüfungen noch sonstige KYC- und Steuerinformationspflichten.
- Privates Geldvermögen innerhalb oder außerhalb der EU: Die Richtlinie verpflichtet Privatanleger nicht, Vermögen in Deutschland oder in der EU zu halten. Sie regelt vor allem, unter welchen Voraussetzungen eine Drittlandbank Dienstleistungen gegenüber in der EU ansässigen Kunden erbringen darf.
Offiziell geht es dem Text der Richtlinie nach der EU darum, die „Harmonisierung des Bankenaufsichtsrahmens voranzutreiben und letztlich den Bankenbinnenmarkt zu vertiefen.“ Damit wird ehrlicherweise auch klargestellt, dass es nicht um das Wohl der Anleger geht. Auf die Frage „Cui bono?“ lautet die Antwort: der EU-Bankenaufsicht und dem EU-Bankenbinnenmarkt. (Soviel zum Thema „freier Markt“ und Kapitalverkehrsfreiheit.)
Die praktischen Risiken für Anleger
Für Anleger kann die neue Rechtslage trotzdem spürbare Folgen haben. Drittlandbanken könnten EU-Kunden aus wirtschaftlichen oder regulatorischen Gründen künftig zurückhaltender aufnehmen, zusätzliche Nachweise verlangen oder bestehende Geschäftsbeziehungen überprüfen. Daraus können Kontokündigungen, Verzögerungen bei Überweisungen, eingeschränkter Zugang zu Zahlungsdiensten und ein erhöhter Liquiditätsbedarf entstehen.
Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Bankkonto und Wertpapierdepot. Ein Depot kann rechtlich anders behandelt werden als ein Einlagen- oder Girokonto. In der Praxis können Broker ihre Kunden wegen verschärfter Compliance-Prozesse dennoch einem EU-Standort zuordnen oder die Geschäftsbeziehung beenden. Eine rechtliche Ausnahme garantiert daher keine dauerhafte Geschäftsbeziehung.
Auch sogenannte Ausweichmodelle verdienen eine nüchterne Prüfung. Ein Konto auf den Namen einer Nicht-EU-Gesellschaft ist kein automatischer Schutzmechanismus. Entscheidend bleiben unter anderem der wirtschaftlich Berechtigte, die tatsächliche Geschäftsführung, der steuerliche Wohnsitz, die deutsche Steuerpflicht, die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz sowie die Anforderungen der kontoführenden Bank. Eine künstliche Struktur kann zusätzliche Compliance-, Steuer- und Haftungsrisiken schaffen.
Führt die EU-Richtlinie zu einem „EU-Bankenverbot“?
Wie bei vielen ähnlichen Beschlüssen der EU in den letzten Jahren wird versucht, die Folgen für Privatpersonen nicht vordergründig aufzuzeigen. So folgt aus dem Dokument insbesondere nicht direkt:
- ein generelles Verbot, ausländische Konten oder Depots zu besitzen;
- eine Verpflichtung, privates Vermögen in der EU zu halten;
- eine automatische Möglichkeit, die Regelung durch eine Nicht-EU-Gesellschaft zu umgehen;
- ein Nachweis, dass die EU mit CRD VI unmittelbar Bail-ins, Sonderabgaben, Vermögensregister oder eine physische Kontrolle sämtlicher Bürgervermögen bezweckt.
Diese Punkte stehen so nicht im Wortlaut von Artikel 21c. Ebenso belegt der Richtlinientext nicht, dass jede Kündigung eines Auslandskontos bereits auf CRD VI zurückgeht.
Fazit für Privatanleger
Die sachliche Konsequenz lautet: Bestimmte Drittlandbanken könnten klassische Bankdienstleistungen für EU-Ansässige künftig nur noch über eine zugelassene EU-Zweigniederlassung anbieten. Für Anleger entstehen dadurch vor allem Zugangs-, Liquiditäts- und Compliance-Risiken – kein allgemeines gesetzliches Verbot internationaler Vermögensanlagen.
Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme mit drei getrennten Fragen:
- Handelt es sich um ein Einlagen-, Zahlungs- oder Kreditkonto oder um ein reines Wertpapierdepot?
- Ist der Vertrag vor dem 11. Juli 2026 geschlossen worden und welche Kündigungsrechte bestehen tatsächlich?
- Welche Folgen hätte eine alternative Gesellschafts- oder Wohnsitzstruktur für deutsche Steuerpflicht, Meldepflichten, wirtschaftliches Eigentum und Bank-Compliance?
Vorsicht ist dabei kein Misstrauen gegenüber internationalem Banking, sondern eine Frage der Entscheidungsarchitektur.
„Prüft alles, das Gute behaltet!“ (1. Thessalonicher 5,21).
Der entscheidende Schutz liegt nicht in einer pauschalen Flucht aus dem EU-System, sondern in der sauberen Trennung von Rechtslage, Bankpraxis, Steuerfolgen und persönlichem Vermögensschutz.
Siehe auch:
- CRD VI für Drittstaatenbanken: So bleibt Cross-Border-Geschäft in der EU noch möglich (KPMG, 30.07.2026)
- CRD VI: Wie die EU heimlich das Bankenverbot für Drittstaaten einführt – und wie Du es umgehst (Chr. Heuermann, staatenlos.ch, 20.08.2026)
Der Beitrag ordnet den Richtlinientext ein. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Kontovertrags, der nationalen Umsetzung oder der persönlichen steuerlichen Situation.
