Direktversicherungen müssen laut Gesetz regelmäßig angepasst werden. Ist das im Jahr 2023 notwendig und was heißt das für die Versicherten?

Direktversicherungen sind regelmäßig anzupassen

Dieter Homburg: Altersvorsorge für dummiesDirektversicherungen gehören zu den fünf in Deutschland bekannten Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung. Bei einer Direktversicherung schließt der „Arbeitgeber“ als Versicherungsnehmer für seine Mitarbeiter als versicherte Person eine geeignete Versicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer ab. Bezugsberechtigt sind die jeweiligen „Arbeitnehmer“ oder deren Hinterbliebene. Für die Versicherung gilt ein Garantiezins, um eine angemessene Versorgungsleistung zu sichern.

Gemäß „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)“ ist regelmäßig zu prüfen, ob die Versicherung anzupassen ist. Zur „Anpassungsprüfungspflicht“ heißt es im § 16 (1) BetrAVG:

„Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.“

Wenn Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens gilt die Anpassung als erfüllt.

Sowohl im Verbraucherpreisindex als auch in den Nettolöhnen sollte die Inflation „eingepreist“ sein.

Anpassungsprüfungspflicht

Im § 16 (3) BetrAVG heißt es darüber hinaus:

„Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,

2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder

3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.“

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG),  Az.: 3 AZR 408/21, zur Anpassung für Direktversicherungen oder Pensionskassen vom 03.05.2022 hat der Gesetzgeber die Anpassungsprüfungspflicht begrenzt.

„Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, durch die Begrenzung der Anpassungsprüfungspflicht auch für bereits bestehende Versorgungszusagen Schließungen von Versorgungswerken zu verhindern und damit den Bestand der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten.“

„Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers“

Abgesehen von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und der Nettolöhne ist bei der Anpassungsprüfungspflicht auch die „wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen“.

Will der „Arbeitgeber“ die bAV-Leistung nicht erhöhen, so hat er gegenüber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich darzulegen und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen. Der Widerspruch ist binnen drei Kalendermonaten einzureichen.

Weiterführende Informationen:

Siehe auch „Anpassung laufender Betriebsrenten in einer wirtschaftlichen Krise