Erben – mit klaren Regelungen zu Lebzeiten können Erbstreitigkeiten vermieden werden. Ein Testament kann Streit vermeiden – leider nicht immer.

Erbe – planvolle Vermögensübertragung

(djd). Beim Thema Geld endet nicht nur die Freundschaft, sondern oftmals auch der Familienfrieden. Missverständnisse, Habgier oder unklare Testamente: Der Streit ums Erbe kann nach einem Todesfall ganze Familien entzweien. Dabei können klare Regelungen, die zu Lebzeiten getroffen werden, solchen Streitigkeiten vorbeugen. Hier sind Antworten auf 6 wichtige Fragen:

Gesetzliche Erbfolge: Wer bekommt was?

Erben mit Testament
Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/Alexander Raths – stock.adobe.com

Hat es der Verstorbene nicht anders veranlasst, etwa in einem Testament, gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge.

„Ist der Verstorbene beispielsweise im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hat zwei Kinder, erbt die Frau die Hälfte, die beiden Kinder jeweils ein Viertel des Vermögens“, erläutert Roland-Partneranwältin Karen Baas von der Anwaltssozietät Fahr Groß Indetzki in Offenburg.

Sei eines der Kinder oder seien beide Kinder bereits vorher verstorben, würden automatisch die Enkelkinder die Anteile erben. Bei Unverheirateten erben die Kinder zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen.

Für viele Erblasser und Erben sind zudem die steuerlichen Folgen wichtig.

Schulden? Nein, danke.

Wer erbt, kommt nicht immer zu einem beträchtlichen Vermögen, denn auch Schulden können weitervererbt werden. „Es gibt die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen“, so Baas. Allerdings sei die Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft möglich, nicht beschränkt auf die Schulden. Um das Erbe auszuschlagen, muss im Regelfall eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden.

Welche Vermögenswerte fließen ins Erbe ein?

Grundsätzlich fließen alle Verwögenswerte ins Erbe ein.

„Neben Immobilien, Kontoguthaben und Aktiendepots zählen auch Schmuck, Fahrzeuge sowie der gesamte Hausrat zum Vermögen“, erläutert Karen Baas.

Auch Firmenanteile könnten weitervererbt werden, je nach Gesellschaftsform falle das Erbe jedoch unterschiedlich aus.

 

Testament: Was kann man zu Lebzeiten regeln?

In einem Testament könne man Regelungen über das gesamte eigene Vermögen treffen, so Karen Baas. So könne man Erben benennen, einzelne Gegenstände als Vermächtnisse übertragen, Teilungsanordnungen treffen oder eine Vor- und Nacherbfolge anordnen. Ebenso könne man dem Erben seinen Pflichtteil entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu gegeben seien.

Kann ein Testament handschriftlich verfasst sein?

Ein Testament kann entweder notariell oder handschriftlich errichtet werden, erklärt Karen Baas. Bei einem handschriftlichen Testament dürfe die Unterschrift nicht fehlen, sonst sei es ungültig. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, sich im Vorfeld der Testamentserstellung von einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen: „Die Kosten für ein Erstgespräch beim Anwalt liegen in der Regel bei etwa 250 Euro. Diese Investition kann sich im Streitfall grundsätzlich mehr als rentieren.“

Pflichtteilsansprüche geltend machen

(djd). „Sind Kinder oder Eltern durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden, kann man Pflichtteilsansprüche geltend machen“, erklärt Roland-Partneranwältin Karen Baas von der Anwaltssozietät Fahr Groß Indetzki in Offenburg. Die Pflichtteilsquote liege bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Anspruch umfasse dabei zunächst den Auskunftsanspruch und den Wertermittlungsanspruch gegen den beziehungsweise gegen die Erben. Erst dann könne die Berechnung und darauf die Zahlung erfolgen. Haben Kinder schon zu Lebzeiten ihrer Eltern erbrechtliche Ansprüche? „Selbst wenn die Eltern als potenzielle Erblasser ihr Geld für Urlaube oder einen extravaganten Lebensstil ausgeben, haben die möglichen Erben keinerlei Ansprüche“, so Baas.

 

Von Thomas Schulze

Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

2 Gedanken zu „Erbe – Damit aus dem Todesfall kein Streitfall wird“
    1. Hallo Maria,

      nicht „Pflichtanteil“, sondern „Pflichtteil§ für Berechtigte gem. § 2303 BGB, sofern ein „Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen“ wurde. Das kommt sicher selten vor. Mit dem Pflichtteil wird ein „Enterben“ eingeschränkt.

      Viel Erfolg

      Thomas Schulze

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